Zum Thema neues EU-Saatgutrecht und der dagegen laufenden Petition von Kleinerzeugern, Verbänden, Biobetrieben, privaten Freunden alter Sorten und, und, und habe ich frische Informationen bekommen, die ich hier veröffentlichen möchte.
Wer mehr über dieses sehr heikle Thema erfahren möchte, kann gern hier nachlesen:
www.saatgutkampagne.org
Machen Sie mit, denn hiervon sind auch Sie betroffen!
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"Vorsicht vor Halbwahrheiten aus Brüssel!
In Sachen Saatgutrechtsreform bekommt man aus Brüssel derzeit leider mitunter Halbwahrheiten und falsche Informationen über den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Saatgut_KOM_Entwurf_DE.pdf zu lesen, auch in Mails und Dokumenten von deutschen Abgeordneten. Wir kontrastieren anonymisierte Zitate mit quellenbasierten Gegendarstellungen.
Gerne können Sie uns weitere Statements zuleiten, wir würden im Rahmen der Möglichkeiten dazu Stellung nehmen und ggf. auch die AutorInnen um eine weitere Stellungnahme bitten. Diese Information steht vollständig unter http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Vorsicht_vor_Halbwahrheiten.pdf
1. Lediglich eine Vereinfachung von zwölf Richtlinien zu einer Verordnung?
Halbwahr: Zunächst ist das Ziel dieser neuen Verordnung, 12 derzeit parallel bestehende Richtlinien zusammenzufassen und den Rechtsrahmen somit zu vereinfachen.
Klarstellung: ( ) der Regelungsbereich wird ausgeweitet, etwa auch die bäuerliche Saatgutproduktion für den Eigenbedarf wird nunmehr erfasst. Diese hat eine erhebliche Bedeutung für saatguterzeugende Betriebe.
2. Wer wird von der Saatgutverordnung betroffen sein?
Falsch: Nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag nun am 6. Mai offiziell vorgestellt hat, ist klar, dass Klein- und Hobbygärtner, sowie kleine Unternehmen von der neuen Verordnung nicht betroffen sein sollen. Auch falsch Kleine Landwirte und Hobbygärtner dürfen ihr Saatgut weiterhin ohne Registrierung handeln und tauschen.
Richtig ist vielmehr, dass Privatpersonen (Hobbygärtner) von Auflagen betroffen sein können, und dass alle in der Saatgutproduktion erwerbsmäßig tätigen Unternehmer von der Saatgutverordnung betroffen sein werden. Der maßgebliche englische Text des Verordnungsvorschlages bestimmt in Art. 2(d) lediglich, dass die Verordnung nicht angewendet werden soll auf Pflanzenvermehrungsmaterial, exchanged in kind between persons other than professional operators, d.h. nur dann nicht, wenn es um geldlosen Austausch zwischen Amateuren geht. Sobald aber Geld ins Spiel kommt oder Saatgut beruflich erzeugt wird, soll die Verordnung greifen!
a) Privatpersonen betroffen!
Auch Hobbygärtner, die auf Saatgut-Tauschbörsen ihr Saatgut gegen ein Entgelt anbieten, würden künftig Auflagen unterliegen: auf den Saatguttütchen müsste nach Art. 36,1(b) künftig der Hinweis für Nischenmärkte bestimmtes Material stehen; die bereitgestellten Mengen müssen dokumentiert werden. Weitere Regeln bezüglich Verpackung, Kennzeichnung und Vermarktung behält sich die EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt vor (Art. 36,3).
b) Bäuerliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Saatguterzeugung betroffen
Als Unternehmer gilt nach Artikel 3, Satz 6 des Verordnungsvorschlages jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: (a) Erzeugung; (b) Züchtung; (c) Erhaltung; (d) Angebot von Dienstleistungen; (e) Bewahrung, einschließlich Lagerung, und (f) Bereitstellung auf den Markt.
Demnach wären beispielsweise auch Landwirte oder Gärtner, die für ihren eigenen Betrieb Saatgut herstellen, mit der Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial beruflich befasst (weil sie eine der Tätigkeiten ausüben) und müssten die Auflagen nach Art. 7 und 8 erfüllen, sie wären für eine lange Liste von Punkten bezüglich dieser Erzeugung zuständig (Art. 7 a h) (...)
3. Zulassung traditioneller Sorten historisch und geografisch beschränkt
Halbwahr: Auch sollen traditionelle Sorten keineswegs verboten oder behindert werden, sondern für diese wird es vereinfachte Genehmigungsverfahren und Ausnahmeregelungen geben.
Richtig: Ausnahmeregelungen für traditionelle Sorten werden in Artikel 57 vorgenommen, wo es um die Registrierung von Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung geht. ( ) Doch hier werden nur die sog. Erhaltungssorten aufgegriffen und ihre Zulassung an eine vorherigen Verfügbarkeit auf dem Markt geknüpft. Der Antragssteller muss also beweisen, dass eine Sorte bereits auf dem Markt war. Zudem darf ihr Saatgut nur in der Ursprungsregion vermehrt werden. Zudem: der Zulassungskanal für neue Vielfaltssorten als sog. Amateursorten oder Sorten für besondere Bedingungen entfällt nach dem Kommissionsvorschlag.(...)
4. Ausnahmen für Nischensorten gelten nur für Kleinstbetriebe
(...)
5. Neue Chancen für bäuerliche Hofsorten und Landrassen fraglich
(...)
6. Zum Verhältnis von Saatgutverordnung und Sortenschutz
(...)
7. Zum Verhältnis von Gentechnik und Saatgutverordnung
(...)
Andreas Riekeberg, Kampagne für Saatgut-
Alle weiteren Informationen zur Petition erhalten Sie unter diesem Link:
http://www.openpetition.de/petition/online/saatgutvielfalt-in-gefahr-gegen-eine-eu-saatgutverordnung-zum-nutzen-der-saatgut-industrie"
Wer mehr über dieses sehr heikle Thema erfahren möchte, kann gern hier nachlesen:
www.saatgutkampagne.org
Machen Sie mit, denn hiervon sind auch Sie betroffen!
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"Vorsicht vor Halbwahrheiten aus Brüssel!
In Sachen Saatgutrechtsreform bekommt man aus Brüssel derzeit leider mitunter Halbwahrheiten und falsche Informationen über den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Saatgut_KOM_Entwurf_DE.pdf zu lesen, auch in Mails und Dokumenten von deutschen Abgeordneten. Wir kontrastieren anonymisierte Zitate mit quellenbasierten Gegendarstellungen.
Gerne können Sie uns weitere Statements zuleiten, wir würden im Rahmen der Möglichkeiten dazu Stellung nehmen und ggf. auch die AutorInnen um eine weitere Stellungnahme bitten. Diese Information steht vollständig unter http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Vorsicht_vor_Halbwahrheiten.pdf
1. Lediglich eine Vereinfachung von zwölf Richtlinien zu einer Verordnung?
Halbwahr: Zunächst ist das Ziel dieser neuen Verordnung, 12 derzeit parallel bestehende Richtlinien zusammenzufassen und den Rechtsrahmen somit zu vereinfachen.
Klarstellung: ( ) der Regelungsbereich wird ausgeweitet, etwa auch die bäuerliche Saatgutproduktion für den Eigenbedarf wird nunmehr erfasst. Diese hat eine erhebliche Bedeutung für saatguterzeugende Betriebe.
2. Wer wird von der Saatgutverordnung betroffen sein?
Falsch: Nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag nun am 6. Mai offiziell vorgestellt hat, ist klar, dass Klein- und Hobbygärtner, sowie kleine Unternehmen von der neuen Verordnung nicht betroffen sein sollen. Auch falsch Kleine Landwirte und Hobbygärtner dürfen ihr Saatgut weiterhin ohne Registrierung handeln und tauschen.
Richtig ist vielmehr, dass Privatpersonen (Hobbygärtner) von Auflagen betroffen sein können, und dass alle in der Saatgutproduktion erwerbsmäßig tätigen Unternehmer von der Saatgutverordnung betroffen sein werden. Der maßgebliche englische Text des Verordnungsvorschlages bestimmt in Art. 2(d) lediglich, dass die Verordnung nicht angewendet werden soll auf Pflanzenvermehrungsmaterial, exchanged in kind between persons other than professional operators, d.h. nur dann nicht, wenn es um geldlosen Austausch zwischen Amateuren geht. Sobald aber Geld ins Spiel kommt oder Saatgut beruflich erzeugt wird, soll die Verordnung greifen!
a) Privatpersonen betroffen!
Auch Hobbygärtner, die auf Saatgut-Tauschbörsen ihr Saatgut gegen ein Entgelt anbieten, würden künftig Auflagen unterliegen: auf den Saatguttütchen müsste nach Art. 36,1(b) künftig der Hinweis für Nischenmärkte bestimmtes Material stehen; die bereitgestellten Mengen müssen dokumentiert werden. Weitere Regeln bezüglich Verpackung, Kennzeichnung und Vermarktung behält sich die EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt vor (Art. 36,3).
b) Bäuerliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Saatguterzeugung betroffen
Als Unternehmer gilt nach Artikel 3, Satz 6 des Verordnungsvorschlages jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: (a) Erzeugung; (b) Züchtung; (c) Erhaltung; (d) Angebot von Dienstleistungen; (e) Bewahrung, einschließlich Lagerung, und (f) Bereitstellung auf den Markt.
Demnach wären beispielsweise auch Landwirte oder Gärtner, die für ihren eigenen Betrieb Saatgut herstellen, mit der Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial beruflich befasst (weil sie eine der Tätigkeiten ausüben) und müssten die Auflagen nach Art. 7 und 8 erfüllen, sie wären für eine lange Liste von Punkten bezüglich dieser Erzeugung zuständig (Art. 7 a h) (...)
3. Zulassung traditioneller Sorten historisch und geografisch beschränkt
Halbwahr: Auch sollen traditionelle Sorten keineswegs verboten oder behindert werden, sondern für diese wird es vereinfachte Genehmigungsverfahren und Ausnahmeregelungen geben.
Richtig: Ausnahmeregelungen für traditionelle Sorten werden in Artikel 57 vorgenommen, wo es um die Registrierung von Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung geht. ( ) Doch hier werden nur die sog. Erhaltungssorten aufgegriffen und ihre Zulassung an eine vorherigen Verfügbarkeit auf dem Markt geknüpft. Der Antragssteller muss also beweisen, dass eine Sorte bereits auf dem Markt war. Zudem darf ihr Saatgut nur in der Ursprungsregion vermehrt werden. Zudem: der Zulassungskanal für neue Vielfaltssorten als sog. Amateursorten oder Sorten für besondere Bedingungen entfällt nach dem Kommissionsvorschlag.(...)
4. Ausnahmen für Nischensorten gelten nur für Kleinstbetriebe
(...)
5. Neue Chancen für bäuerliche Hofsorten und Landrassen fraglich
(...)
6. Zum Verhältnis von Saatgutverordnung und Sortenschutz
(...)
7. Zum Verhältnis von Gentechnik und Saatgutverordnung
(...)
Andreas Riekeberg, Kampagne für Saatgut-
Alle weiteren Informationen zur Petition erhalten Sie unter diesem Link:
http://www.openpetition.de/petition/online/saatgutvielfalt-in-gefahr-gegen-eine-eu-saatgutverordnung-zum-nutzen-der-saatgut-industrie"